Warum des Weiteren im Strassenverkehrsrecht der nemo tenetur-Grundsatz anders interpretiert werden soll als im Kernstrafrecht, ist nicht ersichtlich; im von der Beschuldigten angeführten Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 wird der Gehalt insbesondere von Art. 6 EMRK erklärt und die Haltung des Bundesgerichts zum Recht zu Schweigen erläutert. Davon weicht die Kammer hier nicht ab. In diesem Kontext sei verdeutlicht, dass im Strassenverkehrsrecht eben bereits die Haltereigenschaft als (relativ schwaches) Indiz berücksichtigt wird.