Anders ausgedrückt ist ein Deliktskonnex so viel wahrscheinlicher als wenn etwa ein Zigarettenstummel mit DNA an einem öffentlich zugänglichen Tatort (wie bspw. auf der grossen Schanze) aufgefunden wird. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschuldigte schliesslich aus der von ihr zitierten Lehre und Rechtsprechung, soweit diese überhaupt auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar erscheint. Der Beschuldigten ist weder nahegelegt noch ist sie gar verpflichtet worden, ihre Unschuld zu beweisen. Vielmehr wurde von der Vorinstanz und wird auch von der Kammer ihre Schuld in Anbetracht der