Dementsprechend kann die Kammer in die Gesamtbeurteilung auch miteinfliessen lassen, dass die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie verneint hat, sich in der fraglichen Zeit in der einschlägigen Liegenschaft aufgehalten zu haben. Sie bringt bloss vor, die erhobenen Beweise seien für eine strafrechtliche Verurteilung ungenügend. Mit anderen Worten lässt sich aus dieser Darlegung vor dem Hintergrund des nemo tenetur-Grundsatzes zwar nichts zu ihren Lasten, jedoch auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Sinne eines zusätzlichen Indizes ist zudem festzuhalten, dass sich die Beschuldigte «linken Kreisen» zugehörig fühlt (pag.