Die Beschuldigte wurde nicht verpflichtet oder gar gezwungen, Aussagen zu machen. Sie hat vielmehr stets von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, welches ihr von Verfassungs und Konventions wegen zusteht. Ein Gericht – so auch die Kammer – würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme aber nach seiner freien Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dementsprechend kann die Kammer in die Gesamtbeurteilung auch miteinfliessen lassen, dass die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie verneint hat, sich in der fraglichen Zeit in der einschlägigen Liegenschaft aufgehalten zu haben.