10, 13) auffindbar gewesen wären, wäre ein derart abnormer Zufall, dass die Kammer davon nicht ausgehen kann. Die erst im oberinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation der Beschuldigten, wie die Gabel in die besetzte Liegenschaft gelangt sein könnte, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Der Grundsatz in dubio pro reo ist bei dieser Beweiswürdigung gewahrt. Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist verpflichtet, sich selber anzuklagen / zu belasten) ist ebenfalls nicht verletzt. Die Beschuldigte wurde nicht verpflichtet oder gar gezwungen, Aussagen zu machen.