7 tung mit der Spurengeberschaft der Beschuldigten sind als überaus starkes Indiz zu werten. Theoretisch ist es freilich denkbar, dass die fragliche Gabel als beweglicher Gegenstand (relativ kurzfristig) durch jemanden anderes als die Beschuldigte von irgendwo her in die Liegenschaft an der D.________-Strasse gelangt ist. Allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich dann an der Gabel – nachdem sie (zum Beispiel in einer [Jacken-]Tasche oder in einem Beutel) dorthin transportiert worden wäre – noch DNA-Spuren befunden hätten.