Die Ausführungen der Beschuldigten in ihrer Berufungsbegründung überzeugen die Kammer nicht. Sie vermögen bloss abstrakte und damit theoretische Vorbehalte zu erwecken. Es bestehen – wie nachfolgend gezeigt wird – keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich die Beschuldigte zwischen dem 27. und dem 30. Dezember 2015 in der Liegenschaft an der D.________-Strasse in Muri bei Bern aufgehalten hat. Die sichergestellte DNA-Spur (vgl. pag. 10) und die darauffolgende Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (vgl. pag. 06) beziehungsweise die Auswer-