Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234). Je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung, desto grösser ist der Beweiswert der [DNA-]Spur (vgl. FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 255 StPO). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Ausführungen der Beschuldigten in ihrer Berufungsbegründung überzeugen die Kammer nicht.