12. Beweiswürdigung durch die Kammer Der Indizienbeweis geschieht durch logische direkte oder indirekte Schlussfolgerung auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer strafrechtlich erheblichen Tatsache (Tat oder Tatbestandsmerkmal) aus einer oder mehreren anderen Tatsachen (vgl. WAIBLINGER, Das Strafverfahren des Kantons Bern, 1937/1942, S. 365 zu Art. 254 aStrV). Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz.