Für das Gericht erhärtet sich dadurch der anfängliche Verdacht und es ergibt sich der logische Schluss, dass sich die Beschuldigte in der Zeitspanne zwischen dem 27.12.2015 und dem 30.12.2015 in der besetzten Liegenschaft aufgehalten und die Essgabel in der Küche benutzt hatte. Die Variante, dass jemand anderes eine von der Beschuldigten benutzte Essgabel in der Küche deponiert haben oder diese auf andere Weise in die Liegenschaft gekommen sein könnte, erscheint sehr ungewöhnlich und deshalb nicht nachvollziehbar.