Sie hatte weder bestätigt noch bestritten, sich zwischen dem 27.12.2015 und 30.12.2015 in der Liegenschaft an der D.________-Strasse in Muri bei Bern aufgehalten zu haben. Sie versuchte auch nicht zu erklären, wie die Gabel mit ihrer DNA in die Liegenschaft gekommen sein könnte. Angesichts der Beweislage, hätten entsprechende Angaben aber von ihr erwartet werden dürfen. Für das Gericht erhärtet sich dadurch der anfängliche Verdacht und es ergibt sich der logische Schluss, dass sich die Beschuldigte in der Zeitspanne zwischen dem 27.12.2015 und dem 30.12.2015 in der besetzten Liegenschaft aufgehalten und die Essgabel in der Küche benutzt hatte.