Die subjektiven Beweismittel würdigte die Vorinstanz Folgendermassen (pag. 83 f.): Die Beschuldigte äusserte sich sowohl an den Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 06.02.2017 spärlich zu den ihr gestellten Fragen. Zur Sache äusserte sie sich an der Hauptverhandlung vom 06.02.2017 lediglich dahingehend, dass ihrer Ansicht nach die sichergestellte Essgabel mit ihrer DNA nicht als Beweis ausreiche. Sie hatte weder bestätigt noch bestritten, sich zwischen dem 27.12.2015 und 30.12.2015 in der Liegenschaft an der D.________-Strasse in Muri bei Bern aufgehalten zu haben.