__ in der Liegenschaft an der D.________-Strasse in Muri bei Bern beweisen, stellt aber einen starken Hinweis darauf dar, dass sie sich während der Hausbesetzung darin aufgehalten hat. Auch der natürliche und gewöhnliche Gang der Ereignisse, nämlich dass eine Gabel in einer Küche von jemandem benutzt wurde und diese anschliessend die DNA dieser Person aufweist, legt diesen Schluss nahe. Anhaltspunkte, die auf ein anderes Ergebnis schliessen lassen, sind keine ersichtlich.