Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend kann dem Material- /Spurenverzeichnis des Kriminaltechnischen Dienstes entnommen werden, dass die fragliche Essgabel Schmutzanhaftungen aufgewiesen hat (pag. 10). 11. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die objektiven Beweismittel wie folgt (pag. 82): Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10.03.2016 sowie das undatierte Bekennerschreiben vom Kollektiv „C.________“ weisen klar daraufhin, dass die Liegenschaft besetzt wurde, enthalten aber keine Hinweise darauf, dass sich A.________ anlässlich der Hausbesetzung in der Liegenschaft an der