10. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 79 f.), die objektiven Beweismittel (Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. März 2016, pag. 81; Undatiertes Bekennerschreiben des Kollektivs C.________, pag. 82; Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 14. Juli 2016, pag. 82) sowie die Aussagen der Beschuldigten (pag. 83) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.