Es könne nicht angehen, dass eine beschuldigte Person den Gegenbeweis antreten müsse, sobald sie durch eine DNA-Spur – insbesondere an einem kleinen, beweglichen Gegenstand – mit einem Deliktsort in Verbindung gebracht werde. Wenn von einer beschuldigten Person verlangt werde, eine verteidigende Erklärung zu liefern, habe dies eine Beweislastumkehr zur Folge. Es obläge somit nicht mehr der Strafverfolgungsbehörde, die Schuld zu beweisen, sondern die beschuldigte Person müsste ihre Unschuld durch Aussage beweisen. Dies sei rechtswidrig.