Jedenfalls sei eine solche Verantwortung gesetzlich nicht verankert. Das zitierte Urteil könne somit nicht direkt auf ein strafrechtliches Verfahren im Rahmen des Strafgesetzbuches – insbesondere im Zusammenhang mit DNA-Beweisen – übertragen werden. Im Kernstrafrecht sei der Grundsatz nemo tenetur höher zu gewichten als in einem Verfahren bezüglich Strassenverkehrsgesetz. Es könne nicht angehen, dass eine beschuldigte Person den Gegenbeweis antreten müsse, sobald sie durch eine DNA-Spur – insbesondere an einem kleinen, beweglichen Gegenstand – mit einem Deliktsort in Verbindung gebracht werde.