Der Halter sei verantwortlich für sein Fahrzeug und müsse wissen, wer dieses benutze. Zudem könne die Haltereigenschaft nach der Rechtsprechung bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sei, bereits ein Indiz für die Täterschaft sein (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3). Im Gegensatz dazu müsse (und könne) eine Person nicht darüber Kenntnis haben, wo ihre DNA überall gefunden werden könne. Jedenfalls sei eine solche Verantwortung gesetzlich nicht verankert.