kehrsgesetz erfolgt, in welchem grundsätzlich weitergehende Mitwirkungspflichten 5 gelten würden als bei Delikten des Strafgesetzbuches. Es werde grundsätzlich vermutet, dass der Halter eines Fahrzeugs jeweils auch der Fahrer sei. Der Halter sei verantwortlich für sein Fahrzeug und müsse wissen, wer dieses benutze.