Die beschuldigte Person sei nicht verpflichtet, bei der Aufklärung des Delikts mitzuwirken. Die Vorinstanz führe aus, das Gericht dürfe den Umstand, dass sich ein Beschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, nur unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies sei nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich dieser weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden könne. Dabei beziehe sich die Vorinstanz auf ein Urteil des Bundesgerichts (1P.641/2000 vom 24. April 2001). Dieses Urteil sei allerdings aufgrund eines Verstosses gegen das Strassenver-