Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2016). Gemäss der Vorinstanz erhärte sich der anfängliche Verdacht durch das Aussageverhalten der Beschuldigten. Diese habe indes im gesamten Verfahren darauf verzichtet, Aussagen zur Sache zu machen. Sie habe nur die notwendigen Angaben gemacht und gesagt, weshalb sie Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe. Es obliege den Strafverfolgungsbehörden, die Schuld der betroffenen Person zu beweisen. Die beschuldigte Person sei nicht verpflichtet, bei der Aufklärung des Delikts mitzuwirken.