der Umstände (...)» eine andere Lösung für die DNA-Spur denkbar wäre als die tatsächliche Anwesenheit der Beschuldigen in der besetzten Liegenschaft. Bei ähnlich gelagerten Fällen in der Stadt Zürich (Hausbesetzung, DNA-Spuren an beweglichen Gegenständen als einzige Hinweise) sei aus diesen Gründen nicht einmal ein Verfahren eröffnet worden. Einzig bei einer Person, bei der DNA-Spuren an unbeweglichen Gegenständen gefunden worden seien und die ausserdem zugegeben habe, sich in der Liegenschaft aufgehalten zu haben, sei ein Verfahren eröffnet und ein Urteil gefällt worden (Urteil der ll. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2016).