Dies sei umso eher möglich, als die Beschuldigte oftmals in öffentlich zugänglichen Küchen und Essräumen esse respektive an sogenannten Küfa (Küche für alle) teilnehme. Dabei seien Besteck und Geschirr Allgemeingut. Viele nähmen ihr eigenes Besteck mit und liessen es danach dort oder es nähmen Leute nicht ihnen gehörendes Besteck mit nach Hause. Die Gabel könne somit durchaus von der Beschuldigten verwendet, danach gar nicht oder schlecht abgewaschen und von einer anderen Person in die fragliche Liegenschaft mitgenommen worden sein. Folglich sei der lndizienbeweis nicht gelungen, da keineswegs nur bei Annahme «wunderbarer, ganz ungewöhnlicher, dem Lauf der Welt durchaus widersprechen-