4 einem Zitat aus der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht aus dem Jahr 1929 zu retten, welches sich unter anderem auf ein österreichisches Gesetz aus dem Jahr 1833 berufe. Ein Schuldspruch dürfe nie allein aufgrund eines einzelnen Indizes und erst recht nicht nur aufgrund einer DNA-Spur auf einem beweglichen Gegenstand erfolgen. Zusätzlich zu einem DNA-Treffer müssten weitere Indizien vorliegen, welche die Täterschaft naheliegend erscheinen liessen. Sämtliche Bundesgerichtsentscheide in ähnlichen Fällen würden neben einer DNA-Spur weitere Indizien aufweisen.