Die Vorinstanz schreibe selber: Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht bestärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dies sei mit den vorliegenden Indizien (nämlich ausschliesslich der DNA-Spur) nicht gegeben. Die Vorinstanz versuche ihre Beweiswürdigung mit