Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Es würden also bei dieser Art der Beweisführung mehrere Indizien benötigt, um das erforderliche Beweismass zu erreichen. Die Vorinstanz schreibe selber: