Die Essgabel, so die Vorinstanz, vermöchte zwar nicht den Verbleib der Beschuldigten in der Liegenschaft an der D.________-Strasse zu beweisen, stelle aber einen starken Hinweis dar, dass sie sich während der Hausbesetzung darin aufgehalten habe. Es handle sich somit bei der an der Gabel gefundenen DNA auch nach Ansicht der Vorinstanz um ein blosses Indiz. Ein solches vermöchte alleinstehend noch keinen Schuldspruch zu rechtfertigen. Das Bundesgericht schreibe im Urteil 6B_332/2009 vom 4. August 2009 in E. 2.3: