sowie der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes aufgeführt. Zu den ersten beiden Beweismitteln schreibe die Vorinstanz, diese würden keine Hinweise darauf enthalten, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Hausbesetzung in der Liegenschaft an der D.________-Strasse aufgehalten hätte. Gemäss dem Kriminaltechnischen Rapport sei indes an einer Essgabel, die in der Liegenschaft sichergestellt worden sei, DNA der Beschuldigten gefunden worden. Die Essgabel, so die Vorinstanz, vermöchte zwar nicht den Verbleib der Beschuldigten in der Liegenschaft an der D.________-Strasse zu beweisen, stelle aber einen starken Hinweis dar, dass sie sich während der Hausbesetzung darin aufgehalten habe.