3 beschuldigte Person dieses Recht wahrnehme, dürfe ihr grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (BGE 130 l 126 E. 2.1). Unter bestimmten Umständen habe das Bundesgericht es jedoch als zulässig erachtet, die Aussageverweigerung in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Allerdings nur mit dem Fokus auf inkonstantes Aussageverhalten, also nur auf die teilweise Aussageverweigerung (Urteile des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 und 6B_466/2012 vom 8. November 2012). Im Urteil BGE 120 Ia 31 führe das Bundesgericht aus: