SR 0.101]) und in dubio pro reo (Art. 10 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dass beschuldigte Personen in einem Strafverfahren ihre Aussage verweigern dürften und sich nicht selbst belasten müssten, sei ein grundlegendes Prinzip einer fairen Strafjustiz. Daraus, dass die