8. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bringt vor was folgt (pag. 150 ff.): Gerade in «linken Kreisen», denen sie sich durchaus zugehörig fühle – wobei sie Gewaltausübung strikte ablehne –, sei es üblich, beim Kontakt mit Strafbehörden vom Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Aus diesem Umstand könne kein «Schuldeingeständnis durch Schweigen» abgeleitet werden. Gerügt würden Rechtsverletzungen, konkret die Verletzung der Rechtsgrundsätze nemo tenetur (Art. 113 Abs. 1 StPO; Art 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) und in dubio pro reo (Art. 10 StPO, Art. 6 Ziff.