7. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, das Beweisergebnis zeige, dass sich die Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 27. Dezember 2015 und dem 30. Dezember 2015 mindestens einmal in der Liegenschaft an der D.________-Strasse in Muri bei Bern aufgehalten habe (pag. 84).