6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wurde im Strafbefehl vom 26. September 2016 folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 44): A.________ drang in der Zeitspanne zwischen dem 27.12.2015 und 30.12.2015 im Rahmen einer Hausbesetzung durch das Kollektiv „C.________“ gegen den Willen der Hauseigentümerin, der B.________, unrechtmässig in ein Haus an der D.________-Strasse in 3074 Muri bei Bern ein und hielt sich in der Folge dort auf.