5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung