Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die Beschuldigte am 19. Juli 2017 (Eingang Obergericht) eine (sinngemässe) Berufungsbegründung ein (pag. 150 ff.). Am 28. August 2017 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis, dass die B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Zudem teilte die Verfahrensleitung mit, dass sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachte und gab die voraussichtliche Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 161 f.).