Nachdem die entsprechenden Erklärungen eingelangt waren, ordnete die Verfahrensleitung am 18. Mai 2017 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 132 f.). Am 22. Juni 2017 reichte die Beschuldigte ein nicht unterzeichnetes, mit «Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6.2.2017 (PEN 16 978)» betiteltes Schreiben ein (pag. 136). Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die Beschuldigte am 19. Juli 2017 (Eingang Obergericht) eine (sinngemässe) Berufungsbegründung ein (pag.