Am 6. April 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 119). Am 27. April 2017 fragte die Verfahrensleitung die Parteien an, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 121 f.). Nachdem die entsprechenden Erklärungen eingelangt waren, ordnete die Verfahrensleitung am 18. Mai 2017 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag.