2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 6. Februar 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 73). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 8. März 2017 (pag. 75 ff.). Am 3. April 2017 reichte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 109 ff.). Sie führte aus, das Urteil der Vorinstanz werde vollumfänglich angefochten. Am 6. April 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.