Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 107 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Hausfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 6. Februar 2017 (PEN 2016 978) Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl vom 26. September 2016 wegen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 27. Dezember 2015 bis am 30. Dezember 2015 in Muri bei Bern, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu je CHF 30.00 (bedingt; Probezeit zwei Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (pag. 44 f.). Nachdem sie Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 49) und die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 53), fand am 6. Februar 2017 die erstinstanzli- che Hauptverhandlung statt (pag. 65 ff.). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) verurteilte die Be- schuldigte wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 (bedingt; Probezeit zwei Jahre), dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. August 2016. Im Weiteren verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 und zur Übernahme der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘700.00 (pag. 70 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 6. Februar 2017 fristgerecht Be- rufung an (pag. 73). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 8. März 2017 (pag. 75 ff.). Am 3. April 2017 reichte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 109 ff.). Sie führte aus, das Urteil der Vorinstanz werde vollumfänglich angefochten. Am 6. April 2017 teilte die General- staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 119). Am 27. April 2017 fragte die Verfahrensleitung die Parteien an, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 121 f.). Nachdem die entsprechenden Erklärungen eingelangt waren, ordnete die Verfahrensleitung am 18. Mai 2017 die Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens an (pag. 132 f.). Am 22. Juni 2017 reichte die Beschuldigte ein nicht unter- zeichnetes, mit «Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6.2.2017 (PEN 16 978)» betiteltes Schreiben ein (pag. 136). Auf entsprechen- de Aufforderung hin reichte die Beschuldigte am 19. Juli 2017 (Eingang Oberge- richt) eine (sinngemässe) Berufungsbegründung ein (pag. 150 ff.). Am 28. August 2017 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis, dass die B.________ (nach- folgend: Straf- und Zivilklägerin) innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Zudem teilte die Verfahrensleitung mit, dass sie den Schriftenwechsel als abge- schlossen erachte und gab die voraussichtliche Kammerzusammensetzung be- kannt (pag. 161 f.). 2 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug der Be- schuldigten eingeholt (pag. 135). 4. Anträge der Parteien Die Beschuldigte stellte folgenden Antrag (pag. 152): Es wird der gesamte Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6.2.2017 angefochten. Die- ser sei aufzuheben und die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizuspre- chen. Unter Kostenfolge 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafpro- zessordnung [StPO; SR 311]). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wurde im Strafbefehl vom 26. September 2016 folgender Sach- verhalt zur Last gelegt (pag. 44): A.________ drang in der Zeitspanne zwischen dem 27.12.2015 und 30.12.2015 im Rahmen einer Hausbesetzung durch das Kollektiv „C.________“ gegen den Willen der Hauseigentümerin, der B.________, unrechtmässig in ein Haus an der D.________-Strasse in 3074 Muri bei Bern ein und hielt sich in der Folge dort auf. 7. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, das Beweisergebnis zeige, dass sich die Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 27. Dezember 2015 und dem 30. Dezember 2015 mindes- tens einmal in der Liegenschaft an der D.________-Strasse in Muri bei Bern auf- gehalten habe (pag. 84). 8. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bringt vor was folgt (pag. 150 ff.): Gerade in «linken Kreisen», de- nen sie sich durchaus zugehörig fühle – wobei sie Gewaltausübung strikte ablehne –, sei es üblich, beim Kontakt mit Strafbehörden vom Recht auf Aussageverweige- rung Gebrauch zu machen. Aus diesem Umstand könne kein «Schuldeingeständ- nis durch Schweigen» abgeleitet werden. Gerügt würden Rechtsverletzungen, kon- kret die Verletzung der Rechtsgrundsätze nemo tenetur (Art. 113 Abs. 1 StPO; Art 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) und in dubio pro reo (Art. 10 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dass beschuldigte Personen in einem Strafverfahren ihre Aussage verweigern dürften und sich nicht selbst belasten müssten, sei ein grundlegendes Prinzip einer fairen Strafjustiz. Daraus, dass die 3 beschuldigte Person dieses Recht wahrnehme, dürfe ihr grundsätzlich kein Nach- teil erwachsen (BGE 130 l 126 E. 2.1). Unter bestimmten Umständen habe das Bundesgericht es jedoch als zulässig erachtet, die Aussageverweigerung in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Allerdings nur mit dem Fokus auf inkonstantes Aussageverhalten, also nur auf die teilweise Aussageverweigerung (Urteile des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 und 6B_466/2012 vom 8. No- vember 2012). Im Urteil BGE 120 Ia 31 führe das Bundesgericht aus: Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Straf- richter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Solche Fälle, in denen der Richter seinen Schuldspruch ausdrücklich auf die Erwägung stützt, der Angeklagte habe seine Schuldlosigkeit nicht bewiesen, kommen in der Praxis nur selten vor. Der Satz “in dubio pro reo" ist aber auch dann verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Vom 27. Dezember 2015 bis am 30. Dezember 2015 sei in Muri bei Bern eine Lie- genschaft besetzt worden. Aufgrund eines DNA-Treffers an einer Gabel, die in der Küche der besetzten Liegenschaft sichergestellt worden sei, sowie der Aussage- verweigerung der Beschuldigten gehe die Vorinstanz davon aus, die Beschuldigte hätte sich daran beteiligt. Als objektive Beweismittel würden der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern, ein Bekennerschreiben des Kollektivs «C.________» sowie der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes aufgeführt. Zu den ersten beiden Beweismitteln schreibe die Vorinstanz, diese würden keine Hinweise darauf enthal- ten, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Hausbesetzung in der Liegenschaft an der D.________-Strasse aufgehalten hätte. Gemäss dem Kriminaltechnischen Rapport sei indes an einer Essgabel, die in der Liegenschaft sichergestellt worden sei, DNA der Beschuldigten gefunden worden. Die Essgabel, so die Vorinstanz, vermöchte zwar nicht den Verbleib der Beschuldigten in der Liegenschaft an der D.________-Strasse zu beweisen, stelle aber einen starken Hinweis dar, dass sie sich während der Hausbesetzung darin aufgehalten habe. Es handle sich somit bei der an der Gabel gefundenen DNA auch nach Ansicht der Vorinstanz um ein blos- ses Indiz. Ein solches vermöchte alleinstehend noch keinen Schuldspruch zu recht- fertigen. Das Bundesgericht schreibe im Urteil 6B_332/2009 vom 4. August 2009 in E. 2.3: Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Es würden also bei dieser Art der Beweisführung meh- rere Indizien benötigt, um das erforderliche Beweismass zu erreichen. Die Vorin- stanz schreibe selber: Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht bestärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachver- halt so verwirklicht hat. Dies sei mit den vorliegenden Indizien (nämlich ausschliesslich der DNA-Spur) nicht gegeben. Die Vorinstanz versuche ihre Beweiswürdigung mit 4 einem Zitat aus der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht aus dem Jahr 1929 zu retten, welches sich unter anderem auf ein österreichisches Gesetz aus dem Jahr 1833 berufe. Ein Schuldspruch dürfe nie allein aufgrund eines einzelnen Indi- zes und erst recht nicht nur aufgrund einer DNA-Spur auf einem beweglichen Ge- genstand erfolgen. Zusätzlich zu einem DNA-Treffer müssten weitere Indizien vor- liegen, welche die Täterschaft naheliegend erscheinen liessen. Sämtliche Bundes- gerichtsentscheide in ähnlichen Fällen würden neben einer DNA-Spur weitere Indi- zien aufweisen. Es sei kein einziger Entscheid bekannt, in dem eine einzelne DNA- Spur ohne weitere klare lndizien zu einer Verurteilung geführt hätte. Eine Gabel sei ein Gegenstand, der rasch von einer Küche in die nächste gelangen könne. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte die Gabel zwar irgendwann benutzt habe, diese danach jedoch über eine unbekannte Person in die besetzte Liegen- schaft gelangt sei. Dies sei umso eher möglich, als die Beschuldigte oftmals in öf- fentlich zugänglichen Küchen und Essräumen esse respektive an sogenannten Küfa (Küche für alle) teilnehme. Dabei seien Besteck und Geschirr Allgemeingut. Viele nähmen ihr eigenes Besteck mit und liessen es danach dort oder es nähmen Leute nicht ihnen gehörendes Besteck mit nach Hause. Die Gabel könne somit durchaus von der Beschuldigten verwendet, danach gar nicht oder schlecht abge- waschen und von einer anderen Person in die fragliche Liegenschaft mitgenommen worden sein. Folglich sei der lndizienbeweis nicht gelungen, da keineswegs nur bei Annahme «wunderbarer, ganz ungewöhnlicher, dem Lauf der Welt durchaus widersprechen- der Umstände (...)» eine andere Lösung für die DNA-Spur denkbar wäre als die tatsächliche Anwesenheit der Beschuldigen in der besetzten Liegenschaft. Bei ähn- lich gelagerten Fällen in der Stadt Zürich (Hausbesetzung, DNA-Spuren an beweg- lichen Gegenständen als einzige Hinweise) sei aus diesen Gründen nicht einmal ein Verfahren eröffnet worden. Einzig bei einer Person, bei der DNA-Spuren an un- beweglichen Gegenständen gefunden worden seien und die ausserdem zugege- ben habe, sich in der Liegenschaft aufgehalten zu haben, sei ein Verfahren eröffnet und ein Urteil gefällt worden (Urteil der ll. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 10. Juni 2016). Gemäss der Vorinstanz erhärte sich der anfängliche Verdacht durch das Aussage- verhalten der Beschuldigten. Diese habe indes im gesamten Verfahren darauf ver- zichtet, Aussagen zur Sache zu machen. Sie habe nur die notwendigen Angaben gemacht und gesagt, weshalb sie Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe. Es obliege den Strafverfolgungsbehörden, die Schuld der betroffenen Person zu beweisen. Die beschuldigte Person sei nicht verpflichtet, bei der Aufklärung des Delikts mitzuwirken. Die Vorinstanz führe aus, das Gericht dürfe den Umstand, dass sich ein Beschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, nur unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies sei nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich dieser weigere, zu seiner Entlastung erforder- liche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden könne. Dabei beziehe sich die Vorinstanz auf ein Urteil des Bundesgerichts (1P.641/2000 vom 24. April 2001). Dieses Urteil sei allerdings aufgrund eines Verstosses gegen das Strassenver- kehrsgesetz erfolgt, in welchem grundsätzlich weitergehende Mitwirkungspflichten 5 gelten würden als bei Delikten des Strafgesetzbuches. Es werde grundsätzlich vermutet, dass der Halter eines Fahrzeugs jeweils auch der Fahrer sei. Der Halter sei verantwortlich für sein Fahrzeug und müsse wissen, wer dieses benutze. Zu- dem könne die Haltereigenschaft nach der Rechtsprechung bei einem Strassen- verkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen wor- den sei, bereits ein Indiz für die Täterschaft sein (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3). Im Gegensatz dazu müsse (und könne) eine Person nicht darüber Kenntnis haben, wo ihre DNA überall gefunden werden könne. Jedenfalls sei eine solche Verantwortung gesetzlich nicht verankert. Das zi- tierte Urteil könne somit nicht direkt auf ein strafrechtliches Verfahren im Rahmen des Strafgesetzbuches – insbesondere im Zusammenhang mit DNA-Beweisen – übertragen werden. Im Kernstrafrecht sei der Grundsatz nemo tenetur höher zu gewichten als in einem Verfahren bezüglich Strassenverkehrsgesetz. Es könne nicht angehen, dass eine beschuldigte Person den Gegenbeweis antreten müsse, sobald sie durch eine DNA-Spur – insbesondere an einem kleinen, beweglichen Gegenstand – mit einem Deliktsort in Verbindung gebracht werde. Wenn von einer beschuldigten Person verlangt werde, eine verteidigende Erklärung zu liefern, habe dies eine Beweislastumkehr zur Folge. Es obläge somit nicht mehr der Strafverfol- gungsbehörde, die Schuld zu beweisen, sondern die beschuldigte Person müsste ihre Unschuld durch Aussage beweisen. Dies sei rechtswidrig. Die Vorinstanz habe die Schuld der Beschuldigten von Beginn weg als erwiesen erachtet und von ihr erwartet, diese zu entkräften. Die Verurteilung verletze Bundesrecht. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass in der Liegenschaft an der D.________-Strasse in Muri bei Bern eine Essgabel sichergestellt wurde, welche die DNA-Spuren der Beschuldig- ten aufgewiesen hat. Bestritten ist, ob sich die Beschuldigte selbst in der Liegen- schaft an der D.________-Strasse aufgehalten und dort diese Essgabel benutzt hat, oder ob diese Essgabel auf andere Weise ohne die Anwesenheit der Beschul- digten in die Liegenschaft gekommen ist. 10. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 79 f.), die objektiven Beweismittel (Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. März 2016, pag. 81; Undatiertes Bekennerschreiben des Kollektivs C.________, pag. 82; Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 14. Juli 2016, pag. 82) sowie die Aussagen der Beschuldigten (pag. 83) korrekt wiedergegeben. Darauf kann ver- wiesen werden. Ergänzend kann dem Material- /Spurenverzeichnis des Kriminal- technischen Dienstes entnommen werden, dass die fragliche Essgabel Schmutz- anhaftungen aufgewiesen hat (pag. 10). 11. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die objektiven Beweismittel wie folgt (pag. 82): Der Anzeige- rapport der Kantonspolizei Bern vom 10.03.2016 sowie das undatierte Bekennerschreiben vom Kol- lektiv „C.________“ weisen klar daraufhin, dass die Liegenschaft besetzt wurde, enthalten aber keine Hinweise darauf, dass sich A.________ anlässlich der Hausbesetzung in der Liegenschaft an der 6 D.________-Strasse in Muri bei Bern aufgehalten hat. Gemäss Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 14.07.2016 wurde in der Küche im 1. OG in der geräumten Liegenschaft eine Essgabel sichergestellt, die die DNA von A.________ aufwies. Die Essgabel vermag zwar nicht den Verbleib von A.________ in der Liegenschaft an der D.________-Strasse in Muri bei Bern beweisen, stellt aber einen starken Hinweis darauf dar, dass sie sich während der Hausbesetzung darin aufgehalten hat. Auch der natürliche und gewöhnliche Gang der Ereignisse, nämlich dass eine Gabel in einer Küche von jemandem benutzt wurde und diese anschliessend die DNA dieser Person aufweist, legt diesen Schluss nahe. Anhaltspunkte, die auf ein anderes Ergebnis schliessen lassen, sind keine er- sichtlich. Die subjektiven Beweismittel würdigte die Vorinstanz Folgendermassen (pag. 83 f.): Die Beschuldigte äusserte sich sowohl an den Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 06.02.2017 spärlich zu den ihr ge- stellten Fragen. Zur Sache äusserte sie sich an der Hauptverhandlung vom 06.02.2017 lediglich da- hingehend, dass ihrer Ansicht nach die sichergestellte Essgabel mit ihrer DNA nicht als Beweis aus- reiche. Sie hatte weder bestätigt noch bestritten, sich zwischen dem 27.12.2015 und 30.12.2015 in der Liegenschaft an der D.________-Strasse in Muri bei Bern aufgehalten zu haben. Sie versuchte auch nicht zu erklären, wie die Gabel mit ihrer DNA in die Liegenschaft gekommen sein könnte. An- gesichts der Beweislage, hätten entsprechende Angaben aber von ihr erwartet werden dürfen. Für das Gericht erhärtet sich dadurch der anfängliche Verdacht und es ergibt sich der logische Schluss, dass sich die Beschuldigte in der Zeitspanne zwischen dem 27.12.2015 und dem 30.12.2015 in der besetzten Liegenschaft aufgehalten und die Essgabel in der Küche benutzt hatte. Die Variante, dass jemand anderes eine von der Beschuldigten benutzte Essgabel in der Küche deponiert haben oder diese auf andere Weise in die Liegenschaft gekommen sein könnte, erscheint sehr ungewöhnlich und deshalb nicht nachvollziehbar. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer Der Indizienbeweis geschieht durch logische direkte oder indirekte Schlussfolge- rung auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer strafrechtlich erheblichen Tatsa- che (Tat oder Tatbestandsmerkmal) aus einer oder mehreren anderen Tatsachen (vgl. WAIBLINGER, Das Strafverfahren des Kantons Bern, 1937/1942, S. 365 zu Art. 254 aStrV). Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234). Je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung, desto grösser ist der Beweiswert der [DNA-]Spur (vgl. FRICKER/MAEDER, Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 255 StPO). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Ausführungen der Beschuldigten in ihrer Berufungsbegründung überzeugen die Kammer nicht. Sie vermögen bloss abstrakte und damit theoretische Vorbehalte zu erwecken. Es bestehen – wie nachfolgend gezeigt wird – keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich die Beschuldigte zwischen dem 27. und dem 30. Dezember 2015 in der Liegenschaft an der D.________-Strasse in Muri bei Bern aufgehalten hat. Die sichergestellte DNA-Spur (vgl. pag. 10) und die darauffolgende Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (vgl. pag. 06) beziehungsweise die Auswer- 7 tung mit der Spurengeberschaft der Beschuldigten sind als überaus starkes Indiz zu werten. Theoretisch ist es freilich denkbar, dass die fragliche Gabel als bewegli- cher Gegenstand (relativ kurzfristig) durch jemanden anderes als die Beschuldigte von irgendwo her in die Liegenschaft an der D.________-Strasse gelangt ist. Aller- dings ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich dann an der Gabel – nachdem sie (zum Beispiel in einer [Jacken-]Tasche oder in einem Beutel) dorthin transportiert worden wäre – noch DNA-Spuren befunden hätten. Dies gilt umso mehr, als Ga- beln nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nach dem Gebrauch mit Abwaschmittel gewaschen oder zumindest gut mit Wasser abgespült oder mit einem Tuch gesäubert werden. Dass also danach trotzdem noch DNA-Spuren der Beschuldigten in der Form von Speichel und Schmutzanhaf- tungen (pag. 10, 13) auffindbar gewesen wären, wäre ein derart abnormer Zufall, dass die Kammer davon nicht ausgehen kann. Die erst im oberinstanzlichen Ver- fahren vorgetragene Argumentation der Beschuldigten, wie die Gabel in die besetz- te Liegenschaft gelangt sein könnte, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Der Grundsatz in dubio pro reo ist bei dieser Beweiswürdigung gewahrt. Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist verpflichtet, sich sel- ber anzuklagen / zu belasten) ist ebenfalls nicht verletzt. Die Beschuldigte wurde nicht verpflichtet oder gar gezwungen, Aussagen zu machen. Sie hat vielmehr stets von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, welches ihr von Ver- fassungs und Konventions wegen zusteht. Ein Gericht – so auch die Kammer – würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme aber nach seiner freien Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dementsprechend kann die Kammer in die Gesamtbeurtei- lung auch miteinfliessen lassen, dass die Beschuldigte während des gesamten Ver- fahrens nie verneint hat, sich in der fraglichen Zeit in der einschlägigen Liegen- schaft aufgehalten zu haben. Sie bringt bloss vor, die erhobenen Beweise seien für eine strafrechtliche Verurteilung ungenügend. Mit anderen Worten lässt sich aus dieser Darlegung vor dem Hintergrund des nemo tenetur-Grundsatzes zwar nichts zu ihren Lasten, jedoch auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Sinne eines zu- sätzlichen Indizes ist zudem festzuhalten, dass sich die Beschuldigte «linken Krei- sen» zugehörig fühlt (pag. 150): Es sind gerichtsnotorisch in aller Regel linke Akti- visten, die sich für Zwischennutzungen von leerstehenden Gebäuden einsetzen und diese durch selbstbestimmten Einzug beleben und als Wohnraum (für die All- gemeinheit) nutzen wollen. Nur folgelogisch ist im Übrigen, dass in diesen Liegen- schaften gemeinsam gegessen und gebrauchtes Besteck in der Küche abgestellt wird. In dieser – geradezu alltäglichen – Art hat sich nach der Überzeugung der Kammer der Vorgang an der D.________-Strasse abgespielt, und zwar mit der Be- schuldigten als dort Anwesende (vgl. pag. 10: «Gabel weist Schmutzanhaftungen auf», «Küche im 1. OG»). Anders ausgedrückt ist ein Deliktskonnex so viel wahr- scheinlicher als wenn etwa ein Zigarettenstummel mit DNA an einem öffentlich zugänglichen Tatort (wie bspw. auf der grossen Schanze) aufgefunden wird. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschuldigte schliesslich aus der von ihr zitierten Lehre und Rechtsprechung, soweit diese überhaupt auf den vorlie- genden Sachverhalt übertragbar erscheint. Der Beschuldigten ist weder nahegelegt noch ist sie gar verpflichtet worden, ihre Unschuld zu beweisen. Vielmehr wurde von der Vorinstanz und wird auch von der Kammer ihre Schuld in Anbetracht der 8 von ihr stammenden DNA-Spur an der in der Küche der besetzten Liegenschaft aufgefundenen Gabel als erwiesen angesehen. Entgegen ihrer Ansicht ergingen an anderen Gerichten zudem durchaus Verurteilungen gestützt auf ein DNA- Gutachten als einziges Indiz (bspw. Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 7. April 2015 [460 14 274], insb. E. 2.8; mutmasslich ebenso war es ferner bei Alba Zuber). Warum des Weiteren im Strassenverkehrsrecht der ne- mo tenetur-Grundsatz anders interpretiert werden soll als im Kernstrafrecht, ist nicht ersichtlich; im von der Beschuldigten angeführten Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 wird der Gehalt insbesondere von Art. 6 EMRK erklärt und die Haltung des Bundesgerichts zum Recht zu Schweigen erläutert. Da- von weicht die Kammer hier nicht ab. In diesem Kontext sei verdeutlicht, dass im Strassenverkehrsrecht eben bereits die Haltereigenschaft als (relativ schwaches) Indiz berücksichtigt wird. Hier existiert derweil – als unverkennbar viel stärkeres In- diz – die wissenschaftlich festgestellte DNA-Spur der Beschuldigten. An der Sache vorbei geht endlich die Kritik der Beschuldigten an der (aus ihrer Sicht offenbar veralteten) Aussage von RITTLER, in: ZStrR 43 (1929), S. 192/197, stellt dieser doch die Beweiswürdigung gestützt auf einen Indizienbeweis in einleuchtender Weise dar. 13. Beweisergebnis Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (vgl. vorne E. 11). Es ist damit von folgendem rechtserhebli- chem Sachverhalt auszugehen: Die Beschuldigte hielt sich in der Zeit zwischen dem 27. Dezember 2015 und dem 30. Dezember 2015 mindestens einmal gegen den Willen der Hauseigentümerschaft in der Liegenschaft an der D.________- Strasse in Muri bei Bern auf. III. Rechtliche Würdigung 14. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte äusserte sich nicht näher zur rechtlichen Würdigung. Wie gese- hen, konzentrieren sich ihre Ausführungen auf die Beweiswürdigung und die damit verbundenen Rechtsgrundsätze. 15. Würdigung durch die Kammer Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Be- rechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Geschütztes Rechtsgut ist der Wille des Berechtigten. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus, bzw. ein anderes Schutzobjekt zusteht, gleichgültig ob diese auf einem ding- lichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht. Für das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten genügt das Betreten. Der 9 Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, resp. Eventualvorsatz er- forderlich. Strafverfolgung und Bestrafung setzen einen gültigen Strafantrag voraus (vgl. zum Ganzen DELNON/RÜDY, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 11 ff. zu Art. 186 StGB). Die Beschuldigte ist in die einschlägige Liegenschaft eingedrungen und hat dort verweilt. Die Liegenschaft stand leer und war verschlossen. Aus diesem Kontext ergibt sich der Wille der Berechtigten, dass niemand unerlaubterweise die Liegen- schaft betreten soll. Zudem zeigen die Sachbeschädigungen (pag. 01.1), dass die beteiligten Personen unter Gewaltanwendung und damit eindeutig gegen den Wil- len der Straf- und Zivilklägerin in die Räume eingedrungen sind. Der objektive Tat- bestand des Hausfriedensbruchs ist erfüllt. Gemäss dem Bekennerschreiben war den beteiligten Personen bewusst, dass sie sich gegen den Willen der Berechtigten in der Liegenschaft aufhielten (pag. 01.7). Vorsatz – auch bei der Beschuldigten – liegt folglich ebenfalls vor. Aufgrund der Umstände konnte die Beschuldigte nicht gutgläubig gewesen sein. Sie konnte nicht davon ausgehen, an der D.________-Strasse rechtmässig wohnende Bekannte zu besuchen, falls sie erst später, also nach der ersten Besetzungshandlung in die Liegenschaft eingetreten sein sollte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Strafan- trag wurde am 28. Dezember 2015 gültig durch die Straf- und Zivilklägerin gestellt (pag. 01.8). Damit ist die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung 16. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschulden- serhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Das Gericht 10 ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt. Eine rein mathematische Reduktion einer (hy- pothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermes- sensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleich- zeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Zweitgericht das rechtskräftige Urteil des Erstgerichts nicht aufheben und so keine Gesamtstrafe für alle Straftaten aussprechen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.). Ebenso darf die Zusatzstrafe nur zu einem inländischen Ur- teil hinzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2015 vom 29. September 2016 E. 1.4.1). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Danach wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festgesetzt. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Ein- satzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht wer- den muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel- strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 17. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte äusserte sich nicht zur Strafzumessung. 18. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen zur Strafzumessung: 2. Strafrahmen 11 Wer sich des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig macht, wird auf Antrag mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verban- des Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 08.12.2006 (VBRS-Richtlinien) sehen für das Missachten eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor. Das Gericht ist nicht an diese Richtlinien gebunden; sie dienen lediglich als An- haltspunkt. Die Richtlinien beinhalten eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, welche in der Regel bezüglich vorliegenden Umständen und jeweiligen Verschuldens sehr ähnlich sind. Insofern dienen die Richtlinien der rechtsgleichen Behandlung gleichartiger Fälle und somit der Rechtssicher- heit und der Gerechtigkeit. 3. Strafzumessung konkret 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts / Verwerflichkeit des Handelns Die Beschuldigte drang gegen den Willen des Berechtigten in die Liegenschaft an der D.________- Strasse in Muri bei Bern ein und hielt sich kurze Zeit dort auf. Das geschützte Rechtsgut, der Wille des Berechtigten, wurde damit klar verletzt. In die Liegenschaft wurde gemäss Bekennerschreiben eingedrungen, um dieses zu besetzen und zu beleben. Es wurde also bspw. nicht aus einer Not her- aus in die Liegenschaft eingedrungen, sondern lediglich um Eigeninteressen ausleben zu können. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sowie die Verwerflichkeit des Handelns sind dennoch als leicht einzustufen. Das Gericht setzt die Einsatzstrafe auf 28 Strafeinheiten fest. Im Ver- gleich zum in den VBRS-Richtlinien genannten Beispiel wurde vorliegend gewaltsam und illegal in ein verschlossenes Gebäude eingedrungen, um darin einige Tage zu verbleiben. Zudem wurde Sach- schaden verursacht. 3.1.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe / Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Sie gewichtete ihr privates Interesse, die Liegenschaft zu besetzen, höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung. Das Vorgehen war egoistisch. Die Tat wäre für sie ohne Weiteres vermeidbar gewesen, da objektiv kein Grund bestand, der das Eindringen in die Liegenschaft rechtfertigen würde. Das subjektive Verschulden wird insgesamt als leicht beur- teilt. Die objektive Tatschwere verändert sich demnach nicht. Die Strafe von 28 Strafeinheiten bleibt somit bestehen. 3.1.3. Gesamtverschulden / Einsatzstrafe Werden die VBRS-Richtlinien als Anhaltspunkt herangezogen, erscheint nach Auffassung des Ge- richts eine Strafe von 28 Strafeinheiten als Einsatzstrafe für den Vorwurf des Hausfriedensbruchs an- gemessen. 4. Täterkomponenten 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Über die persönlichen Verhältnisse von A.________ lassen sich praktisch keine Angaben machen. Sie studiert und wird finanziell von Freunden und Familie unterstützt. 4.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Gemäss Nachtrag vom 24.08.2016 der Kantonspolizei Bern (pag. 02-04) habe sich A.________ bei der Erkennungsdienstlichen Erfassung der Kantonspolizei Bern unko[o]perativ verhalten. Sie habe 12 jegliche Auskunft über ihre Person verweigert sowie bei der Vornahme des Wangenschleimhautab- strichs den Wattestab zerbissen. Die Strafe erhöht sich aufgrund der unkooperativen Verhaltensweise während des Verfahrens auf 30 Strafeinheiten. 4.3. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als normal einzustufen. 5. Konkretes Strafmass / Strafart Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegten sachlichen und persönlichen Umstände und aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren erachtet das Gericht die Bestrafung von A.________ mit ei- ner Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei al- ternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen (Freiheitsstrafe – Geldstrafe) im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249, E. 3.1). Es gibt vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist. 6. Tagessatzhöhe Der Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens CHF 3‘000.00, ein Minimum hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein festzulegender Ta- gessatz den Betrag von CHF 10.00 nicht unterschreiten, um noch als ernsthafte Sanktion wahrge- nommen zu werden (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die VBRS- Richtlinien empfehlen für das Massengeschäft, die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu unterschreiten. Vorliegend machte die Beschuldigte keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen. Da sie Stu- dentin ist und von Familie und Freunden unterstützt wird, ist von einem eher geringen Nettoeinkom- men auszugehen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände i.S. der VBRS-Richtlinien ersichtlich, weshalb die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 festgelegt wird. 7. Fazit zur Strafzumessung Im Rahmen der Tatkomponenten hielt das Gericht – unter entsprechender Würdigung der einzelnen Elemente – für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 28 Tagessätzen als angemessen. Aus den Täterkomponenten ergibt sich – wie ausgeführt – eine Erhöhung wegen der unkooperativen Ver- haltensweise der Beschuldigten, für die das Gericht 2 Tagessätze veranschlagt. Insgesamt wäre so- mit gegen A.________ eine Geldstrafe von total 30 Tagessätzen auszusprechen. Nun gilt es aber noch folgenden Umstand zu berücksichtigen: A.________ beging das vorliegend zu beurteilende Delikt im Dezember 2015. Laut dem Strafregister- auszug erging am 05.08.2016 ein Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, in welchem sie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde. Art. 49 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: "Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig 13 beurteilt worden wären." Hierbei ist zu beachten, dass sich das richterliche Ermessen nur noch auf diese Zusatzstrafe beschränkt (BGE 142 IV 265, E. 2.4.2). In BGE 137 IV 57 hielt das Bundesgericht jedoch folgendes fest: "Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. … Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden. Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen." Das oben erwähnte, rechtskräftige Urteil vom 05.08.2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt darf nicht ausser Acht gelassen werden. Dort wurde A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Da es sich hierbei somit um eine gleichartige Strafe handelt und A.________ das aktuell zu beurteilende Delikt vor dem 05.08.2016 beging, ist somit in einem ersten Schritt festzuhalten, dass die vorliegend auszufällende Geldstrafe vollumfänglich als Zu- satzstrafe zum Urteil vom 05.08.2016 auszusprechen ist. Nun gilt es festzulegen, wie hoch die also noch auszusprechende Zusatzstrafe insgesamt zu sein hat. Gemäss BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 168 zu Art. 49 StGB, werden dabei folgende fünf Denkschritte verlangt: 1. Bestimmung des Zeitpunkts der früheren "Verurteilung" 2. Überprüfung der Rechtskraft dieses Urteils bzw. der hinreichend festen Gründe 3. Bestimmung der Straftaten, die vor der früheren "Verurteilung" verübt worden sind 4. Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe (nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz oder der teilweisen retrospektiven Konkurrenz) 5. Bestimmung der Zusatzstrafe (hypothetische Gesamtstrafe minus Grundstrafe) Im vorliegenden Fall ist zu diesen Schritten folgendes festzuhalten: 1. Bestimmung des Zeitpunkts der früheren "Verurteilung"  Das ist vorliegend der 05.08.2016. 2. Überprüfung der Rechtskraft dieses Urteils bzw. der hinreichend festen Gründe  Gemäss Strafregisterauszug vom 31.10.2016 wurde das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 05.08.2016 am 05.08.2016 rechtskräftig (pag. 43). 3. Bestimmung der Straftaten, die vor der früheren "Verurteilung" verübt worden sind  A.________ beging das aktuell zu beurteilende Delikt vor dem Urteil vom 05.08.2016, weshalb eine vollumfängliche Zusatzstrafe auszusprechen ist. 4. Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe (nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz oder der teilweisen retrospektiven Konkurrenz)  Wie dargelegt, erachtet das Gericht für das vorliegend neu zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Nun ist mit der „Vor“strafe vom 05.08.2016 eine Gesamtstrafe zu bilden. Da dieses Delikt aus dieser Strafe das mildere ist, ist es zu asperieren. Dazu veranschlagt das Gericht eine Geldstrafe von rund 10 Ta- gessätzen. Insgesamt würde das Gericht somit für alle Delikte zusammen eine Geldstrafe von rund 40 Tagessätzen als angemessen erachten. 5. Bestimmung der Zusatzstrafe (hypothetische Gesamtstrafe minus Grundstrafe) 14  Die zu ermittelnde Zusatzstrafe bildet die rechnerische Differenz zwischen der hypotheti- schen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 169 zu Art. 49 StGB). Dies bedeutet folglich, dass von den errechneten 40 Tagessät- zen die bereits ausgesprochenen und rechtskräftigen 15 Tagessätze aus dem Urteil vom 05.08.2016 in Abzug zu bringen sind. Gestützt auf die nun gemachten Ausführungen erachtet das Gericht deshalb für das vorliegend zu beurteilende Delikt (Hausfriedensbruch) eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen dem Verschulden von A.________ als angemessen; dies als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 05.08.2016. 8. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Gelds- trafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchs- tens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist dabei nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperier- ten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Urteil BGer 6B_165/2011 E. 2.3.4). Die Beschuldigte wurde zuvor noch nie verur- teilt, weshalb eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. 9. Verbindungsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BOT- SCHAFT (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und general- präventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (FELIX BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Vorliegend erscheint eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 150.00 als angemessen. Bei einem Tagessatz von CHF 30.00 ergibt sich daraus eine Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung von 5 Ta- gen. Die auszusprechende bedingte Geldstrafe reduziert sich damit auf 20 Tagessätze zu je CHF 30.00. 19. Anmerkungen dazu und Erkenntnis der Kammer Die Vorinstanz hat die Strafzumessung ausführlich dargestellt und begründet. Die Kammer schliesst sich dieser Begründung an. Ergänzend ist anzufügen, dass die schwerste Straftat hier der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB darstellt (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe; Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB hingegen: Geldstrafe bis 30 Tagessätze). Die Notwendigkeit eines Denkzettels – einer Verbindungsbusse in der Höhe von ⅕ der Strafeinheiten (siehe BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) – ergibt sich zudem aus der klar egoistischen Tat 15 unter Verletzung fremden Eigentums. Die im Rahmen der Prüfung der Täterkom- ponenten erfolgte Erhöhung der Strafeinheiten von 28 auf 30 aufgrund des unko- operativen Verhaltens der Beschuldigten – namentlich das Verbeissen des Wattes- täbchens, was eindeutig über die Wahrnehmung des verfassungsmässigen Aussa- geverweigerungsrechts hinausgeht – erweist sich im Übrigen nicht als zu strenges Vorgehen der Vorinstanz. Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, aus- machend CHF 600.00, zu verurteilen; dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. August 2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wird die Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. V. Zivilpunkt 20. Die Straf- und Zivilklägerin erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Febru- ar 2017, keine Zivilforderung geltend zu machen. Sie ergänzte in diesem Zusam- menhang, dass sie hoffe, die Beschuldigte werde doch noch zum Denken angeregt (pag. 69). Es sind damit keine zivilrechtlichen Ansprüche zu prüfen. VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist. Im vorliegen- den Verfahren wird die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘700.00 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 800.00. Die Beschuldigte wird folglich zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘500.00 verurteilt. 22. Entschädigungen Es sind keine Entschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 StPO). VII. Verfügungen 23. Die angeordneten Verfügungen sprechen für sich selbst. 16 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 27.12.2015 bis am 30.12.2015 in Muri b. Bern, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 2, 106, 186 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 05.08.2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 1‘700.00 sowie den oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 800.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘500.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. 15 556955 86) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 17 III. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Motiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (nach Eintritt der Rechtskraft, nur Dispositiv) Bern, 4. Dezember 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 4. Dezember 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18