8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. 8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers, Rechtsanwalt B.________, wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 5. April 2017 (pag. 237) auf CHF 1‘010.90 festgesetzt. Da der Gesuchsteller obsiegt, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.).