Die Vollzugsbehörde wird bei der Anordnung des Vollzugs des Urteils vom 8. Dezember 2016 zu prüfen haben, ob eine adäquate medizinische Versorgung des Gesuchstellers auch im Rahmen des Massnahmenvollzugs gewährleistet werden kann. Sie wird die Frage der Massnahmeerstehungsfähigkeit des Gesuchstellers gegebenenfalls neu zu prüfen haben.