Dies offenbar nicht zuletzt auch dadurch, weil im Massnahmenzentrum keine unverzügliche und adäquate medizinische Betreuung erfolgt sei (pag. 179 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass dieser Umstand, sollte er sich tatsächlich so zugetragen haben, die Massnahmeerstehungsfähigkeit des Gesuchstellers erheblich in Frage stellt (pag. 197). Die Vollzugsbehörde wird bei der Anordnung des Vollzugs des Urteils vom 8. Dezember 2016 zu prüfen haben, ob eine adäquate medizinische Versorgung des Gesuchstellers auch im Rahmen des Massnahmenvollzugs gewährleistet werden kann.