165). Dr. D.________ hält in ihrem Kurzgutachten vom 21. März 2017 u.a. fest, dass sich der Gesuchsteller aktuell glaubhaft von Suizidalität distanziere. Eine regelmässige Kontrolle seiner psychischen Verfassung sei empfehlenswert. Jedoch könne eine solche Beurteilung auch im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Behandlung gemacht werden (pag. 113 ff.). Es kann somit festgehalten werden, dass Dr. C.________ namentlich aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers und seiner fehlenden Motivation den Sinn der Massnahme in Frage stellt.