Da er im Moment nur einer ambulanten Behandlung bedürfe, könne diese überall durchgeführt werden. Vorbehalten sei eine stationäre Behandlung in der Bewachungsstation des Inselspitals bei allfälligen Verschlimmerungen bzw. neuen Schüben (pag. 121 ff.). Mit Schreiben vom 28. März 2017 führt Dr. C.________ ergänzend aus, der Sinn des Massnahmenvollzugs sei ja eine aktive Auseinandersetzung mit den Defiziten, wozu auch eine sinnvolle Arbeit gehöre. Eine solche könne der Gesuchsteller aufgrund seiner Sehstörung und der Lähmungserscheinungen im Moment nicht mehr ausüben. Zudem sei seine Motivation nicht mehr gross.