7. Mit Blick auf die eingeholten Kurzgutachten ist nachfolgend dennoch kurz auf die Massnahmeerstehungsfähigkeit des Gesuchstellers einzugehen. Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 28. Februar 2017 sei die Haftbzw. Massnahmeerstehungsfähigkeit des Gesuchstellers für die nächsten Monate nicht mehr gegeben. Seine MS-Erkrankung erfordere eine sehr intensive Behandlung und die Prognose sei unsicher. Der Gesuchsteller dekompensiere psychisch wegen Angstzuständen zunehmend (pag. 5). Im Kurzgutachten vom 17. März 2017 hält Dr. C.________ fest, der Gesuchsteller sei für den Massnahmenvollzug nicht mehr motiviert.