5 6. Der Gesuchsteller ist mangels Haftgründen nach Durchführung der Austrittsmodalitäten aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Massnahmeantritt zu entlassen. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Austrittsmodalitäten innert nützlicher Frist vollzogen werden. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Anordnung von Ersatzmassnahmen erübrigt sich. Fehlt es an einem besonderen Haftgrund, so sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2 S. 22).