Vielmehr dürfte er nun auf die intensive medizinische Behandlung und seine Familie fokussiert sein. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller abgesehen von den im Urteil vom 8. Dezember 2016 zu beurteilenden Delikten noch nie wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (vgl. SK 15 392, pag. 2389 ff.). Schliesslich ist mit Blick auf die von Dr. E.________ im Obergutachten vom 14. Juni 2015 geäusserten Bedenken betreffend eine psychotisch motivierte, personenbezogene Gewalthandlung darauf hinzuweisen, dass es bisher nie zu Gewaltdelikten gekommen ist. Diesbezüglich fehlt es demnach bereits am Erfordernis der gleichen bzw. gleichartigen Vortaten.