4 Es kann somit festgehalten werden, dass der Gesuchsteller im Massnahmenzentrum F.________ – in beschützender Umgebung – grundsätzlich abstinent ist. Beim Gesuchsteller wurde während seines nunmehr über zweijährigen Aufenthalts im Massnahmenzentrum F.________ keine psychotische Störung beobachtet und der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung hat sich nicht erhärtet (SK 15 392, pag. 2386). Nach Auffassung von Dr. E.________ sprechen diverse Hinweise gegen eine unabhängig von der Drogenproblematik sich ausprägende, überdauernde Psychose (SK 15 392, pag.