4. Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO; SR 312.0). Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche erstellt. Zu prüfen ist, ob der einzig in Frage kommende Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt.