Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Massnahmeantritt um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.1. mit Hinweis). Reicht die beschuldigte Person, die vorzeitig die Massnahme angetreten hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, ist ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3.).